§ 25

STIFTBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

(1)Kommunale Stiftungen sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich der Gebietskörperschaft hinauswirkt.
(2)Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Kommunen zuständigen Organen.
(3)Die Stiftungsaufsicht wird durch die kommunale Aufsichtsbehörde wahrgenommen, soweit durch die Landesregierung nichts anderes bestimmt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 STIFTBTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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