§ 1 – Politische Stiftungen

STIFTFING · Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

(1)Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.
(2)Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.
(3)Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STIFTFING und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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