§ 6 – Stiftungsrat

STIFTPKG · Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

(1)Der Stiftungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bund entsandt, davon eines von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und eines vom Bundesministerium der Finanzen. Die Länder entsenden sieben Mitglieder, wobei das Land Berlin als Sitzland der Stiftung geborenes Mitglied ist. Den Vorsitz führt die Vertretung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied inne.
(2)Bund und Länder bestellen für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertretung. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertretungen verhindert, so kann das Mitglied zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte entsenden oder sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen.
(3)An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen vier Mitglieder des Deutschen Bundestages mit beratender Stimme teil.
(4)An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der übrige Vorstand und der oder die Vorsitzende des Beirates als ständige Gäste mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.
(5)Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 STIFTPKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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