§ 14 – Verordnungsermächtigung

STIPG · Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über 1.Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
2.Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
3.Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
4.die Zahlweise,
5.Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
6.Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
7.Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
8.Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
9.die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
10.Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
(2)Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 STIPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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