§ 8 – Beendigung

STIPG · Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin 1.die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,
2.das Studium abgebrochen hat,
3.die Fachrichtung gewechselt hat oder
4.exmatrikuliert wird.
Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 STIPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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