§ 100i – Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 08.02.2018 – 3 StR 400/17ECLI:DE:BGH:2018:080218B3STR400.17.0
Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.
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