§ 111o – Verfahren bei der Herausgabe
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 WDB 12/21ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B2WDB12.21.0
1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO muss vom zuständigen Richter nicht handschriftlich unterzeichnet werden. 2. § 20 Abs. 1 WDO ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (hier: Smartphones und Tablets). 3. Einwendungen gegen die Dauer der Durchsicht von Datenträgern, die aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses dem Soldaten vorläufig entzogen wurden, sind im Beschwerdeverfahren nach § 42 Nr. 5 WDO geltend zu machen. 4. Die mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung ersetzt nicht die konkrete Beschlagnahme einzelner beweiserheblicher Gegenstände bzw. Daten nach § 20 Abs. 1 WDO.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 111o STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 111o STPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.