§ 127a – Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn 1.nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2.der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
(2)§ 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-124/16 – Staatsanwaltschaft München I gegen Ianos Tranca und Ionel OpriaECLI:EU:C:2017:228

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten — Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt — Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 127a STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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