§ 132 – Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte 1.eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2.eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2)Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3)Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-615/18 – UY gegen Staatsanwaltschaft OffenburgECLI:EU:C:2020:376

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 6 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Fahrverbot, das mit einem früheren Strafbefehl angeordnet wurde, von dem der Betroffene keine Kenntnis erlangt hat – Zustellung des Strafbefehls an den Betroffenen nur über einen obligatorischen Bevollmächtigten – Eintritt der Rechtskraft – Etwaige Fahrlässigkeit des Betroffenen

  • C-124/16 – Staatsanwaltschaft München I gegen Ianos Tranca und Ionel OpriaECLI:EU:C:2017:228

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten — Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt — Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft

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