§ 138a – Ausschließung des Verteidigers
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – StB 34/24ECLI:DE:BGH:2024:130624BSTB34.24.0
- BGH, Beschl. v. 06.06.2024 – 2 ARs 85/24ECLI:DE:BGH:2024:060624B2ARS85.24.0
- BGH, Beschl. v. 08.08.2018 – 2 ARs 121/18ECLI:DE:BGH:2018:080818B2ARS121.18.0
Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird.
- BGH, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 ARs 542/17ECLI:DE:BGH:2018:180418B2ARS542.17.0
- BGH, Beschl. v. 22.12.2010 – 2 ARs 289/10
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