§ 154f – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – V ZB 231/17ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB231.17.0
Auch bei einem nach § 154f StPO eingestellten Verfahren bedarf es des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 D 4/16
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