§ 16 – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 07.10.2021 – 1 StR 77/21ECLI:DE:BGH:2021:071021U1STR77.21.0
- BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 2 ARs 69/18ECLI:DE:BGH:2018:130318B2ARS69.18.0
- BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – 2 StR 252/16ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR252.16.1
1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten Abschluss des Verfahrens (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983, 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209). 2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjährungsfrist so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen.
- BGH, Urt. v. 19.09.2017 – 5 StR 593/16ECLI:DE:BGH:2017:190917U5STR593.16.0
- BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 3 StR 335/16ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR335.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.07.2014 – 2 WDB 5/13
1. Das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. 2. Das örtlich unzuständige Truppendienstgericht hat das bei ihm anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Truppendienstgericht zu verweisen.
- BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 StR 485/12
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