§ 226 – Ununterbrochene Gegenwart
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 471/23ECLI:DE:BGH:2004:231024B2STR471.23.0
1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste. 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – 4 StR 34/14
- BVerwG, Beschl. v. 05.01.2010 – 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09
1. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Gesuch auf Ablehnung eines erkennenden Richters durch Beschluss zurückgewiesen, kann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dieser Beschluss nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden; dies führt dazu, dass die zusammen mit der Berufung eingelegte Beschwerde als Besetzungsrüge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs wegen der richterlichen Verhandlungsführung, die rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (hier Verheimlichung des Ergebnisses von Nachermittlungen und Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten). 3. Wird in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge angehört, ist wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO während der Dauer der Vernehmung ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzuzuziehen; die Hinzuziehung eines weiteren Sitzungsvertreters ist in einem solchen Fall auch für die Dauer des Schlussplädoyers erforderlich, um sicherzustellen, dass der als Zeuge vernommene Wehrdisziplinaranwalt seine Aussage im Schlussvortrag nicht selbst würdigen muss.
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