§ 230 – Ausbleiben des Angeklagten
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.03.2026 – 1 StR 97/25ECLI:DE:BGH:2026:180326U1STR97.25.0
Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und - gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise - eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
- BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – StB 1/26ECLI:DE:BGH:2026:130126BSTB1.26.0
- BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 580/24ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR580.24.0
- BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – 4 StR 29/25ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR29.25.0
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 4 StR 167/24ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR167.24.0
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 471/23ECLI:DE:BGH:2004:231024B2STR471.23.0
1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste. 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.
- BGH, Beschl. v. 16.01.2024 – 2 ARs 8/24ECLI:DE:BGH:2024:160124B2ARS8.24.0
- BGH, Beschl. v. 06.12.2023 – 5 StR 453/23ECLI:DE:BGH:2023:061223B5STR453.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 – 2 B 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:301123B2B1.23.0
Die mündliche Verhandlung im Disziplinarklageverfahren setzt die Anwesenheit des beklagten Beamten nur voraus, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.01.2023 – 2 BvR 1899/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230106.2bvr189922
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