§ 230 – Ausbleiben des Angeklagten

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2)Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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