§ 285 – Beweissicherungszweck

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2)Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 285 STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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