§ 313 – Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.04.2026 – 2 WD 45.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B2WD45.25.0
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