§ 331 – Verbot der Verschlechterung

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2)Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 1 StR 189/25ECLI:DE:BGH:2025:150525B1STR189.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.11.2023 – 2 WD 4/23ECLI:DE:BVerwG:2023:301123U2WD4.23.0
  • BGH, Beschl. v. 10.01.2023 – 1 StR 435/22ECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR435.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.04.2021 – 2 WD 15/20ECLI:DE:BVerwG:2021:220421U2WD15.20.0
  • BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – 1 StR 336/20ECLI:DE:BGH:2020:151020B1STR336.20.1
  • BVerwG, Urt. v. 08.09.2020 – 2 WD 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:080920U2WD18.19.0

    1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren erstreckt werden. 2. Die Möglichkeit, Soldatenvertreter wegen grober Pflichtverletzungen nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen, hindert die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht. 3. Bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.

  • BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 434/19ECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR434.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 WD 22/18ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2WD22.18.0
  • BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 5 StR 387/18ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR387.18.0

    Das Verbot der Verschlechterung schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre.

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 2 WD 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:120718U2WD1.18.0

    1. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet beim "Griff in die Kameradenkasse" die Herabsetzung im Dienstgrad. 2. Der Übergang zur nächstmilderen Disziplinarmaßnahmeart (Beförderungsverbot) kann vor allem durch die Absicht einer nur darlehnsweisen Entnahme des Geldes, hervorragende, durch Auslandsverwendungen unterlegte Leistungen und eine überlange Verfahrensdauer geboten sein. 3. Die Anstiftung eines untergebenen Kameraden zur Mitwirkung am Dienstvergehen bildet bei dessen disziplinarischer Ahndung einen erheblich erschwerenden Umstand, so dass sich die mildere Disziplinarmaßnahmeart von ihrem Umfang am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen zu bewegen hat.

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