§ 398 – Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2)Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 398 STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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