§ 406k – Weitere Informationen

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten, 1.an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
2.wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
(2)Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 406k STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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