§ 451 – Vollstreckungsbehörde
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 80/22ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB80.22.0
Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.
- BVerwG, Beschl. v. 09.06.2017 – 2 WDB 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B2WDB4.16.0
Im Verhältnis zwischen der Entscheidung über die Verhängung der Höchstmaßnahme und der selbständigen Nebenentscheidung nach § 63 Abs. 3 WDO (juris: WDO 2002) ist eine Teilrechtskraft des Urteils möglich.
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