§ 453b – Bewährungsüberwachung

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2)Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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