§ 459g – Vollstreckung von Nebenfolgen
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 StR 284/25ECLI:DE:BGH:2025:101125B1STR284.25.0
- BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 2 StR 392/23ECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR392.23.0
- BGH, Urt. v. 06.12.2023 – 2 StR 471/22ECLI:DE:BGH:2023:061223U2STR471.22.0
1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese - ersatzweise deren Wert - der Einziehung. 2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen. 3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt - bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung - die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt. 4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
- BGH, Beschl. v. 19.09.2023 – 3 StR 238/23ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR238.23.0
- BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 80/22ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB80.22.0
Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.
- BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 2 StR 204/22ECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR204.22.0
- BGH, Beschl. v. 01.02.2022 – 2 ARs 382/21ECLI:DE:BGH:2022:010222B2ARS382.21.0
- BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20ECLI:DE:BGH:2021:200121BGSST2.20.0
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
- BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18ECLI:DE:BGH:2020:080720B1STR467.18.0
- BGH, Beschl. v. 06.05.2020 – 2 ARs 203/19ECLI:DE:BGH:2020:060520B2ARS203.19.0
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 459g STPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 459g STPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.