§ 48 – Zeugenpflichten; Ladung
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 – 2 WD 34/10
1. Das Verlesungsverbot des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO (juris: WDO 2002) darf nicht durch die Vernehmung der Vernehmungsperson umgangen werden, wenn die Vernehmung ohne Beachtung der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltenden Belehrungspflichten erfolgt ist, der Soldat insbesondere nicht über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war. 2. Hat sich ein Soldat nach Aufnahme von Vorermittlungen durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft geständig eingelassen, ohne zuvor über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden zu sein, ist das Geständnis im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verwertbar, wenn der anwaltlich vertretene Soldat bis zu dem in § 91 Abs. 1 WDO, § 257 StPO bestimmten Zeitraum seiner Verwertung widerspricht. 3. Widerspricht der Soldat nicht vor der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Beteiligung der Vertrauensperson und führt er mit ihr ein Gespräch zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme, kann die Vertrauensperson als Zeuge zum Inhalt des Gesprächs im gerichtlichen Disziplinarverfahren vernommen werden.
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