§ 52 – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1.der Verlobte des Beschuldigten;
2.der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2)Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3)Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR194.25.0

    Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses.

  • BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – 3 StR 587/24ECLI:DE:BGH:2025:180225B3STR587.24.0
  • BGH, Urt. v. 10.07.2024 – VIII ZR 276/23ECLI:DE:BGH:2024:100724UVIIIZR276.23.0

    Als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind - ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis (Fortführung der Senatsurteile vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23ECLI:DE:BGH:2023:181023B1STR222.23.0

    Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben - mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht - unverwertbar sind.

  • BGH, Beschl. v. 13.04.2023 – 4 StR 413/22ECLI:DE:BGH:2023:130423B4STR413.22.0
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2023 – 5 StR 382/22ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR382.22.1
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – 6 StR 367/22ECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR367.22.0
  • BGH, Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 340/21ECLI:DE:BGH:2022:141222U6STR340.21.0
  • BGH, Beschl. v. 07.12.2022 – 5 StR 271/22ECLI:DE:BGH:2022:071222B5STR271.22.0
  • BGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 6 StR 421/21ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR421.21.0

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