§ 4 – Umfang der Strafbefreiung
STRABEG · Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 11.10.2013 – VIII R 26/10
1. NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen . 2. NV: Beruht ein Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug/Verlustvortrag, der sich auf einen Feststellungszeitpunkt im Amnestiezeitraum des StraBEG bezieht, auf dem bewussten Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte, werden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die nacherklärten Einkünfte steuerrechtlich nach Maßgabe des StraBEG privilegiert, selbst wenn und soweit sie sich im Amnestiezeitraum steuerlich noch nicht auswirken .
- BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VIII R 31/08
1. NV: Eine Steuerfestsetzung nach StraBEG erfolgt nur bei einer Steuerhinterziehung, die im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits vollendet war . 2. NV: Eine strafbefreiende Erklärung ist folglich nicht wirksam bei Nichtabgabe einer Steuererklärung und unterbliebener Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum, für den zum 17. Oktober 2003 die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren .
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