§ 8 – Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung

STRABEG · Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

(1)Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.
(2)Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.
(3)Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 04.02.2020 – IX R 23/19ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR23.19.0

    Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.

  • BFH, Beschl. v. 11.10.2013 – VIII R 26/10

    1. NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen . 2. NV: Beruht ein Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug/Verlustvortrag, der sich auf einen Feststellungszeitpunkt im Amnestiezeitraum des StraBEG bezieht, auf dem bewussten Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte, werden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die nacherklärten Einkünfte steuerrechtlich nach Maßgabe des StraBEG privilegiert, selbst wenn und soweit sie sich im Amnestiezeitraum steuerlich noch nicht auswirken .

  • BFH, Urt. v. 26.02.2013 – VIII R 7/11
  • BFH, Urt. v. 26.02.2013 – VIII R 6/11
  • BFH, Urt. v. 20.11.2012 – VIII R 29/10

    Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

  • BFH, Urt. v. 28.06.2011 – VIII R 25/08

    Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.

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