§ 1 – Befahrensverbot

STRANDSCHUTZWERKSICHERUNGSV · Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum

(1)Das Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme auf der Uferschutzmauer der Insel Borkum vom nördlichen Anfang (Buhne 1) bis einschließlich Buhne 28 und des anschließenden Asphaltdeckwerkes bis zum südlichen Ende (Buhne 35) sowie der dazugehörigen Buhnen mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen ist verboten.
(2)Das Befahrensverbot ist durch das Schild 1 der Anlage zu dieser Verordnung, durch Zäune oder durch Schranken kenntlich gemacht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STRANDSCHUTZWERKSICHERUNGSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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