Art. 2

STREITKRAVBGINKRG · Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein vorläufiges Abkommen mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Kraft zu setzen, das sowohl den befristeten Aufenthalt der sowjetischen Streitkräfte in dem Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Aufenthaltsgebiet) als auch den planmäßigen Abzug der sowjetischen Streitkräfte von diesem Gebiet näher regelt, bis ein entsprechendes endgültiges Abkommen in Kraft tritt, sowie die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Diese vorläufigen Regelungen sollen in den Modalitäten des Aufenthalts Verbesserungen gegenüber den bisherigen Verhältnissen bringen.
(2)Das vorläufige Abkommen soll insbesondere folgende Gegenstände betreffen: a)Beachtung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und die Einhaltung des deutschen Rechts durch die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörige,
b)befristeten Aufenthalt und planmäßigen Abzug der sowjetischen Streitkräfte,
c)geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der sowjetischen Streitkräfte, der ihnen zugewiesenen Liegenschaften und ihres Eigentums,
d)Bewegungen, Manöver, Übungen und Ausbildung sowie sonstige Aktivitäten der sowjetischen Streitkräfte,
e)Flugbetrieb sowjetischer Streitkräfte,
f)Nutzung der den sowjetischen Streitkräften zugewiesenen Liegenschaften,
g)Polizeigewalt gegenüber den sowjetischen Streitkräften, deren Mitgliedern und Familienangehörigen,
h)Versorgung der sowjetischen Streitkräfte,
i)Nutzung von Verkehrseinrichtungen durch die sowjetischen Streitkräfte und deren Mitglieder,
j)Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens sowie deren Benutzung durch die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörige,
k)Gesundheitswesen und Umweltschutz,
l)Ein- und Ausreise der sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörigen,
m)Zoll-, Steuer- und Monopolangelegenheiten in bezug auf die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörigen,
n)Gerichtsbarkeit und Rechtshilfe,
o)Haftung bei Schädigung Dritter und bei Schäden der Vertragsparteien,
p)Beilegung von Streitigkeiten und Einsetzung einer deutsch-sowjetischen Kommission,
q)die Vereinbarung, daß ein Vertrag unter Berücksichtigung des erreichten Verhandlungsstandes baldmöglichst unterzeichnet und ratifiziert wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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