Art. 1

STREITKRNOTWG · Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

(1)Folgenden, von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt: a)Notenwechsel vom 25. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, den Vereinigten Staaten von Amerika sowie dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften (Notenwechsel vom 25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut),
b)Notenwechsel vom 23. September 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien, Kanada und dem Königreich der Niederlande über Besuche der Streitkräfte dieser Staaten in Berlin (Notenwechsel vom 23. September 1991 über Besuche von Streitkräften in Berlin),
c)Notenwechsel vom 25. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, den Vereinigten Staaten von Amerika sowie dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland in Berlin (Notenwechsel vom 25. September 1990 über den befristeten Verbleib von Streitkräften in Berlin),
d)Übereinkommen vom 25. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, den Vereinigten Staaten von Amerika sowie dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (Übereinkommen vom 25. September 1990 in bezug auf Berlin),
(2)Die aufgeführten Übereinkünfte werden nachstehend veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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