§ 9 – Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte

STRKRVERKLEISTV · Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 STRKRVERKLEISTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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