§ 11 – Verbrauchsermittlung

STROMGVV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

(1)Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2)Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – VIII ZR 88/25ECLI:DE:BGH:2026:100226BVIIIZR88.25.0
  • BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 243/12

    Zu den Rechtsfolgen einer nach § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV unzulässigen Verbrauchsschätzung.

  • BGH, Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11

    1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt. 2. In solchen Verträgen hält die Klausel "Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

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