§ 5 – Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
STROMGVV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 199/20ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR199.20.0
1. (Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]). 2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- BGH, Urt. v. 06.06.2018 – VIII ZR 247/17ECLI:DE:BGH:2018:060618UVIIIZR247.17.0
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen. 2. Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 211/10ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR211.10.0
1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). 2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Urteil vom 28. März 2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378; Beschluss vom 29. Juni 2011, VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17). 3. Ein den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge. 4. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Stromversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.
- C-359/11 – Alexandra Schulz gegen Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG und Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbHECLI:EU:C:2014:2317
Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG — Verbraucherschutz — Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt — Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt — Einseitige Änderung des Leistungsentgelts durch den Gewerbetreibenden — Rechtzeitige Information vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang
- BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – VIII ZR 127/10
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