§ 2 – Begriffsbestimmungen

STROMNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Im Sinne dieser Verordnung ist: 1.Abnahmestelledie Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
2.Absatzstrukturdie Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
3.Benutzungsdauerder Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
3a.(weggefallen)
4.Bezugszeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
5.Einspeisezeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
6.Entnahmestelleder Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
7.Jahreshöchstlastder höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
8.Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
9.Lastgangzeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
10.Netzebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
11.Netzknotender räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus a)einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
b)einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
12.Umspannebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
12a.versorgte Flächein Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;
13.zeitgleiche Jahreshöchstlastdie höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 02.12.2025 – EnZR 95/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UENZR95.23.0

    Individuelles Netzentgelt VI Für die Beurteilung, ob eine unterspannungsseitig mit Transformatoren eines Umspannwerks verbundene Sammelschiene der Umspannebene oder der nachgelagerten Netzebene zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Betreiber des Umspannwerks oder der Betreiber des nachgelagerten Netzes die Betriebsverantwortung für die Sammelschiene trägt.

  • BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVZ 55/22ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55.22.0

    Entnahmestelle 1. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen. 2. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – EnVZ 48/20ECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ48.20.0

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