§ 2 – Begriffsbestimmungen
STROMNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 02.12.2025 – EnZR 95/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UENZR95.23.0
Individuelles Netzentgelt VI Für die Beurteilung, ob eine unterspannungsseitig mit Transformatoren eines Umspannwerks verbundene Sammelschiene der Umspannebene oder der nachgelagerten Netzebene zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Betreiber des Umspannwerks oder der Betreiber des nachgelagerten Netzes die Betriebsverantwortung für die Sammelschiene trägt.
- BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVZ 55/22ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55.22.0
Entnahmestelle 1. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen. 2. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.
- BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – EnVZ 48/20ECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ48.20.0
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