§ 4 – Grundsätze der Netzkostenermittlung
STROMNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – EnVR 35/21ECLI:DE:BGH:2023:250423BENVR35.21.0
Negativer Kapitalkostenabzug 1. Das negative Eigenkapital eines Netzbetreibers ist auch dann insgesamt mit dem Zinssatz für Neuanlagen zu verzinsen, wenn zu dessen betriebsnotwendigem Vermögen auch Altanlagen gehören. 2. Beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV ist die Berücksichtigung rechnerisch negativer Abzugsbeträge ausgeschlossen.
- BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – EnVR 29/21ECLI:DE:BGH:2022:190722BENVR29.21.0
- BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – EnVR 33/21ECLI:DE:BGH:2022:190722BENVR33.21.0
Energiespezifische Dienstleistungserbringer 1. Energiespezifische Dienstleistungen fallen unter die in § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnWG aufgeführten Tätigkeiten der Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung, wenn sie gegenüber dem entsprechenden Tätigkeitsbereich des mit dem Dienstleistungserbringer verbundenen Unternehmens erbracht werden. 2. Zusätzliche Bestimmungen im Sinn von § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG liegen vor, wenn sie einen engen Zusammenhang mit den Inhalten des jeweiligen Jahresabschlusses und der gemäß § 6b Abs. 1, 3 und 5 EnWG vorzunehmenden Prüfungstätigkeit aufweisen und dem Sinn und Zweck von § 6b EnWG zu dienen geeignet sind.
- BGH, Beschl. v. 06.07.2021 – EnVR 44/20ECLI:DE:BGH:2021:060721BENVR44.20.0
- BGH, Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 109/18ECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR109.18.0
Dortmunder Netz GmbH 1. Aus dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Kontinuitätsgebot ergibt sich, dass ein Netzbetreiber bei der Abschreibung von Anlagegütern an die Restwerte und Nutzungsdauern gebunden ist, die die Regulierungsbehörde in einem bestandskräftigen Bescheid über die Genehmigung von Netzentgelten oder die Festlegung von Erlösobergrenzen für eine frühere Regulierungsperiode zugrunde gelegt hat. 2. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StromNEV ist eine punktuelle Korrektur erforderlich, soweit bestimmte Kosten auf Seiten des Netzbetreibers nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Dieser Regelungsmechanismus lässt es nicht zu, die beim Netzbetreiber angefallenen Kosten mit Rücksicht auf das Pachtverhältnis in einzelnen Positionen nach oben zu korrigieren. 3. Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen fallen nur dann unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, wenn sie sich für den Netzbetreiber als eigene Personalzusatzkosten darstellen. Hieran fehlt es bei der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auch dann, wenn das Dienstleistungsentgelt nach erbrachten Stunden berechnet und das pro Stunde zu zahlende Entgelt im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird.
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