§ 45 – Haftung der Vertreter

STROMPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen sowie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und die Verwalter von Vermögensmassen haften im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45 STROMPBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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