§ 9 – Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen

STROMSTG · Stromsteuergesetz

(1)Von der Steuer ist befreit: 1.Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen wird;
3.Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und der a)vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort entnommen wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden und der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und a)am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind, oder
b)am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden;
7.Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach a)Artikel XI des Abkommens vom 19.
Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3.
August 1959 zu dem Abkommen vom 19.
Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)Artikel 15 des Abkommens vom 13.
März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.
Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.
(1a)Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird.
Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.
(1b)Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b kann unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge durch den Steuerschuldner nachweislich nach § 3 versteuert wird.
(2)Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(2a)(weggefallen)
(3)Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, entnommen wird.
Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.
(4)Der Erlaubnis bedarf, wer 1.nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(5)(weggefallen)
(6)Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen.
Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3.
Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer.
Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(7)(weggefallen)
(8)Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(9)Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 18.03.2025 – VII R 25/22ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR25.22.0

    1. Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt. 2. Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes nicht aus.

  • BFH, Beschl. v. 19.12.2024 – VII B 27/24ECLI:DE:BFH:2024:B.191224.VIIB27.24.0

    NV: § 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV mit der Folge, dass dessen Tatbestandsmerkmale auch bei der Einschränkung des Versorgerstatus für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, zu beachten sind.

  • BFH, Urt. v. 10.12.2024 – VII R 26/21ECLI:DE:BFH:2024:U.101224.VIIR26.21.0

    NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.

  • BFH, Urt. v. 15.10.2024 – VII R 31/21ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.VIIR31.21.0

    1. Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) --EnergieStRL--, wonach elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer zu befreien ist, ist bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings ist diese Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 EnergieStRL berufen kann. 3. Bestimmte Vorgänge in einem Kraftwerk, die der eigentlichen Stromerzeugung vor- oder nachgelagert sind, sind von der Stromsteuer befreit, wenn sie der Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dienen.

  • BFH, Beschl. v. 25.10.2023 – VII B 103/22ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.VIIB103.22.0

    NV: Die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für Strom, der zum Beispiel für den Betrieb von Gebläsen und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff verbraucht wird, hängt davon ab, ob diese Verwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum technologischen Prozess der Stromerzeugung steht.

  • BFH, Urt. v. 17.10.2023 – VII R 50/20ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0

    1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. 2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

  • BFH, Beschl. v. 20.06.2023 – VII R 2/21ECLI:DE:BFH:2023:B.200623.VIIR2.21.0

    1. NV: Für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb der Umspannanlagen eines Netzbetreibers notwendig sind, entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz. 2. NV: Der Verbrauch von Strom durch einen Netzbetreiber in seinen Umspannanlagen ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.

  • C-571/21 – RWE Power Aktiengesellschaft gegen Hauptzollamt DuisburgECLI:EU:C:2023:186

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 14 Abs. 1 Buchst. a – Art. 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 – Elektrischer Strom, der bei der Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird – Steuerbefreiung – Umfang – Tagebaue – Elektrischer Strom, der zum Betrieb von Brennstoffbunkern und Transportmitteln verwendet wird

  • BFH, Beschl. v. 17.01.2023 – VII R 54/20ECLI:DE:BFH:2023:B.170123.VIIR54.20.0

    1. Strom wird nur dann i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG "aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt", wenn dabei tatsächlich --physikalisch-- und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden. 2. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.

  • BFH, Urt. v. 15.11.2022 – VII R 29/21 (VII R 17/18), VII R 29/21, VII R 17/18ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR29.21.0

    1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. 2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags. 3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.

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