§ 9 – Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
STROMSTG · Stromsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 18.03.2025 – VII R 25/22ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR25.22.0
1. Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt. 2. Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes nicht aus.
- BFH, Beschl. v. 19.12.2024 – VII B 27/24ECLI:DE:BFH:2024:B.191224.VIIB27.24.0
NV: § 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV mit der Folge, dass dessen Tatbestandsmerkmale auch bei der Einschränkung des Versorgerstatus für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, zu beachten sind.
- BFH, Urt. v. 10.12.2024 – VII R 26/21ECLI:DE:BFH:2024:U.101224.VIIR26.21.0
NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.
- BFH, Urt. v. 15.10.2024 – VII R 31/21ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.VIIR31.21.0
1. Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) --EnergieStRL--, wonach elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer zu befreien ist, ist bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings ist diese Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 EnergieStRL berufen kann. 3. Bestimmte Vorgänge in einem Kraftwerk, die der eigentlichen Stromerzeugung vor- oder nachgelagert sind, sind von der Stromsteuer befreit, wenn sie der Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dienen.
- BFH, Beschl. v. 25.10.2023 – VII B 103/22ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.VIIB103.22.0
NV: Die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für Strom, der zum Beispiel für den Betrieb von Gebläsen und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff verbraucht wird, hängt davon ab, ob diese Verwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum technologischen Prozess der Stromerzeugung steht.
- BFH, Urt. v. 17.10.2023 – VII R 50/20ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0
1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. 2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.
- BFH, Beschl. v. 20.06.2023 – VII R 2/21ECLI:DE:BFH:2023:B.200623.VIIR2.21.0
1. NV: Für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb der Umspannanlagen eines Netzbetreibers notwendig sind, entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz. 2. NV: Der Verbrauch von Strom durch einen Netzbetreiber in seinen Umspannanlagen ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
- C-571/21 – RWE Power Aktiengesellschaft gegen Hauptzollamt DuisburgECLI:EU:C:2023:186
Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 14 Abs. 1 Buchst. a – Art. 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 – Elektrischer Strom, der bei der Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird – Steuerbefreiung – Umfang – Tagebaue – Elektrischer Strom, der zum Betrieb von Brennstoffbunkern und Transportmitteln verwendet wird
- BFH, Beschl. v. 17.01.2023 – VII R 54/20ECLI:DE:BFH:2023:B.170123.VIIR54.20.0
1. Strom wird nur dann i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG "aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt", wenn dabei tatsächlich --physikalisch-- und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden. 2. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.
- BFH, Urt. v. 15.11.2022 – VII R 29/21 (VII R 17/18), VII R 29/21, VII R 17/18ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR29.21.0
1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. 2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags. 3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 STROMSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 9 STROMSTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.