§ 9 – Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

STROMSTV · Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

(1)Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(1a)Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.
(2)Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 26.10.2011 – VII R 64/10

    NV: Die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StromStG einem Verwender erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom ist im Verhältnis zur Festsetzung der Stromsteuer gegenüber dem den begünstigten Strom leistenden Versorger kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 STROMSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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