§ 17a – Besondere Zuwendung für Haftopfer; Verordnungsermächtigung
STRREHAG · Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RECLI:DE:BSG:2016:240216UB13R2515R0
- BVerwG, Beschl. v. 15.01.2014 – 3 B 28/13
- BSG, Urt. v. 03.07.2013 – B 12 KR 22/11 RECLI:DE:BSG:2013:030713UB12KR2211R0
- BSG, Urt. v. 03.07.2013 – B 12 KR 27/12 RECLI:DE:BSG:2013:030713UB12KR2712R0
Die strafrechtlich rehabilitierten Haftopfern politischer Verfolgung der ehemaligen DDR gewährte besondere Zuwendung unterliegt bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei den diesem Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung gleichgestellten Auffangpflichtversicherten nicht der Beitragspflicht.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.09.2012 – 5 A 417/09
- BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – 4 StR 548/10
Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG .
- BGH, Beschl. v. 10.08.2010 – 4 StR 646/09
Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt .
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.07.2009 – 2 A 102/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.05.2009 – 2 D 60/09
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