§ 5 – Entschädigung

STRREHAHOMG · Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

(1)Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.
(2)Die Entschädigung beträgt 1.3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
2.1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.
(3)Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.
(4)Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
(5)Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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