Art. 1 – Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

STRUKTHIGAUFHDEFASG · Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"

(1)Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.
(2)Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder
Bayern
96.700.000 DM,
Berlin
44.100.000 DM,
Bremen
38.600.000 DM,
Hamburg
69.200.000 DM,
Niedersachsen
399.200.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
462.800.000 DM,
Rheinland-Pfalz
166.500.000 DM,
Saarland
68.600.000 DM,
und Schleswig-Holstein
154.300.000 DM.
(3)Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 STRUKTHIGAUFHDEFASG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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