§ 8 – Ermächtigung

STSTATG_1995 · Gesetz über Steuerstatistiken

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung von Steuerstatistiken ganz oder teilweise einzustellen oder die Periodizitäten zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Steuerstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben oder den in diesem Gesetz vorgesehenen Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Erhebungen mit einmaliger Wirkung zu verlängern oder zu verkürzen, wenn der Erkenntniswert der Statistiken hierdurch wesentlich verbessert wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 STSTATG_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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