§ 6 – Situationsaufgabe

STUCKMSTRV · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.
(2)Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen: 1.eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,
2.Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung erarbeiten.
Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(3)Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 STUCKMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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