§ 4 – Ausbildungsberufsbild

STV_WASAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Wirtschaftlichkeit,
6.Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,
7.Informationstechnik und -verarbeitung,
8.Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
9.Bautechnisches Berechnen,
10.Lage- und Höhenvermessungen,
11.Baustoffe und Böden,
12.Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen,
13.Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken,
14.Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen,
15.Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,
16.Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,
17.Qualitätssichernde Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 STV_WASAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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