§ 12 – Höchstbeträge
STVG · Straßenverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 16.03.2021 – VI ZR 140/20ECLI:DE:BGH:2021:160321UVIZR140.20.0
1. Der Kapitalhöchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 stellt nicht zugleich die Höchstsumme der gemäß § 12 Abs. 1 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 zu zahlenden Rentenbeträge dar. Die Regelungen der Kapitalhöchstbeträge sind nicht zusätzlich als weitere Höchstgrenze für die jährlichen Rentenbeträge heranzuziehen. 2. Auch bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis verbleibt es trotz der globalen Haftungsgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 für den einzelnen Verletzten bei der individuellen Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 von einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM. 3. Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen. Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handle mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405).
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