§ 19 – Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
STVG · Straßenverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 155/25ECLI:DE:BGH:2026:100226UVIZR155.25.0
Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.
- BGH, Urt. v. 14.11.2023 – VI ZR 98/23ECLI:DE:BGH:2023:141123UVIZR98.23.0
Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.
- BGH, Urt. v. 07.02.2023 – VI ZR 87/22ECLI:DE:BGH:2023:070223UVIZR87.22.0
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F.).
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