§ 4 – Fahreignungs-Bewertungssystem
STVG · Straßenverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 3 C 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C8.24.0
1. Eine Verwarnung ist erst ergriffen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG, wenn das Verwarnungsschreiben dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber zugegangen ist. 2. Für die Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde am Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung oder Verwarnung nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten und damit bekannten Zuwiderhandlungen maßgebend.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.02.2025 – 6 B 163/24
- 1. Im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen rechtsschutzfreundlich und so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. 2. Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs kann grundsätzlich durch entsprechend eindeutiges, schlüssiges Verhalten des Rechtsbehelfsführers nur dann wirksam erklärt werden, wenn eine bestimmte Rücknahmeform nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist.
1. Im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen rechtsschutzfreundlich und so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. 2. Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs kann grundsätzlich durch entsprechend eindeutiges, schlüssiges Verhalten des Rechtsbehelfsführers nur dann wirksam erklärt werden, wenn eine bestimmte Rücknahmeform nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist.
- Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich nur diejenigen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind, nicht sonstige, ihr aufgrund einer Selbstanzeige oder Rücknahme des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannten Verstöße.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich nur diejenigen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind, nicht sonstige, ihr aufgrund einer Selbstanzeige oder Rücknahme des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannten Verstöße.
- BVerwG, Urt. v. 30.08.2023 – 3 C 15/22ECLI:DE:BVerwG:2023:300823U3C15.22.0
Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht aber für deren Verwertung bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung. Ein Verwertungsverbot besteht somit nicht mehr bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife einer Eintragung, sondern erst dann, wenn zusätzlich auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.10.2022 – 6 B 242/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.03.2022 – 6 B 5/22
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2022 – 3 B 11/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230222B3B11.21.0
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen. Für die Verwertung kommt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung zur Anwendung. Dementsprechend besteht ein Verwertungsverbot erst mit der Löschung bzw. der Löschungsreife der (Alt-)Eintragung und damit erst, wenn auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.11.2020 – 6 B 269/20
- BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C14.19.0
Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG.
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