§ 6a – Gebühren
STVG · Straßenverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.06.2023 – 9 CN 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130623U9CN2.22.0
1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren. 2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG. 3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig. 4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden.
- BVerwG, Beschl. v. 16.01.2020 – 3 B 51/18ECLI:DE:BVerwG:2020:160120B3B51.18.0
1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50). 2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.). 3. Zu der Frage, ob die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.04.2017 – 3 A 682/16
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 3/13
Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 4/13
Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 2/13
Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)
- BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 33/11
Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG.
- BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 – 3 B 94/09
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