§ 13 – Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240517.2bvr145723
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.04.2022 – 6 A 959/20
- BFH, Urt. v. 01.12.2011 – V R 1/11
1. Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher, sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG) . 2. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt auch vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar nach §§ 45, 13 StVO öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten "Straße" überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt (Änderung der Rechtsprechung) . 3. Zur Bestimmung des Begriffs der "größeren Wettbewerbsverzerrungen" .
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