§ 18 – Autobahnen und Kraftfahrstraßen
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände. 2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände. 2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
- BVerwG, Beschl. v. 03.01.2018 – 3 B 58/16ECLI:DE:BVerwG:2018:030118B3B58.16.0
- BGH, Urt. v. 09.12.2014 – VI ZR 155/14
1. Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird. 2. Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind. 3. Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
- BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 32/09
1. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht. 2. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. (wie Urteil vom gleichen Tag - BVerwG 3 C 37.09)
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