§ 39 – Verkehrszeichen

STVO · Straßenverkehrs-Ordnung

(1)Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a)Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b)Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2)Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts.
Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3)Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4)Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein.
Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5)Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen.
Sie sind grundsätzlich weiß.
Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.
Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein.
Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind.
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden.
In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6)Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein.
Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt.
Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7)Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Radverkehr Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad
Fußgänger Reiter Viehtrieb
Straßenbahn Kraftomnibus Personenkraftwagen Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen mit Anhänger Lastkraftwagen mit Anhänger Wohnmobil Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Mofas Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke
(8)Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte Steinschlag Splitt, Schotter
Bewegliche Brücke Ufer Fußgängerüberweg
Amphibienwanderung Unzureichendes Lichtraumprofil Flugbetrieb
(9)Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein.
Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10)Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein.
Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11)Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein.
Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 01.07.2020 – 3 B 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:010720B3B1.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.09.2017 – 3 B 50/16ECLI:DE:BVerwG:2017:010917B3B50.16.0

    1. Für die Einordnung als Straße des überörtlichen Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 Alt. 1 StVO ist die Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße maßgeblich. Auf das tatsächliche Verhältnis von Durchgangs- und Anliegerverkehr kommt es insoweit nicht an. 2. Jedenfalls seit der Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auch bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden. 3. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen.

  • BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10/15ECLI:DE:BVerwG:2016:060416U3C10.15.0

    Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.03.2015 – 3 B 275/14
  • BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42/09

    Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).

  • BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37/09

    1. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht. 2. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. (wie Urteil vom gleichen Tag - BVerwG 3 C 32.09)

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.06.2010 – 3 A 295/08

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